Jugendsatzung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
1.1 Die Jugendgruppe wird unter dem Namen "Jugendgruppe im Wintersportverein
Pfeffingen" geführt. (Jugend kann sich einen anderen Namen ausdenken).
1.2 Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie der/die
Jugendleiter/in bilden die Vereinsjugend im Wintersportverein Pfeffingen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend plant, organisiert und führt die im Wintersportverein
Pfeffingen angebotenen Jugendveranstaltungen (gemäß ihres Entwicklungsstandes)
durch.
Die Aufgaben:
2.1 Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen
Jugendarbeit aktiv.
2.2 Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei und soll die
Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten fördern.
2.3 Mitbestimmung und Mitverantwortung sollen vermittelt werden.
2.4 Schwerpunkt der Jugendarbeit ist die Förderung von freizeit- und
wettkampfsportlichen Betätigungen der jugendlichen Vereinsmitglieder.
2.5 Aber auch kameradschaftliche und freizeitkulturelle Angebote sind wichtige
Bestandteile der Jugendarbeit (eventuell auch international).
2.6 Die Jugendarbeit im Wintersportverein darf nicht gegen die Vereinssatzung
oder gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses verstoßen.
§ 3 Organe der Vereinsjugend
3.1 Jugendausschuss
- besteht aus dem/der Jugendleiter/in (Jugendvertreter/in) dessen Mindestalter 18 Jahre betragen muss
- bis zu zwei Jugendsprechern/innen im Alter zwischen 12 und 21 Jahren
- bis zu fünf weiteren Mitarbeitern/innen im Alter zwischen 10 und 21 Jahren
3.2 Jugendvollversammlung
- In der Jugendvollversammlung werden alle stimmberechtigten jugendlichen
Vereinsmitglieder informiert und aufgerufen, Vorschläge oder Probleme zu
erörtern.
§ 4 Aufgaben der Jugendleitung (Jugendleiter/in)
- Koordination und Leitung der Vereinsjugend
- Vertreter und Informationsglied zwischen der Vereinsjugend und dem Vereinsausschuss
- Ist Mitglied im Vereinsausschuss
§ 5 Aufgaben Jugendausschuss
- Beratung der in § 2 aufgeführten Aufgaben und Ziele
- Beratung über Anträge an den Vereinsausschuss
- Ratgeber beim Einsatz von finanziellen Unterstützungen
- Mithilfe bei der "Finanz-Buchführung"
5.1 Aufgaben der Jugendsprecher/innen
- Ansprechpartner der Vereinsjugend
- Sprecher der Vereinsjugend
- Zusammenarbeit mit dem Jugendausschuss
5.2 Aufgaben der Jugendmitarbeiter/innen
- Mitarbeit in der Vereinsjugend
§ 6 Jugendvollversammlung
- In der ordentlichen Vollversammlung wird die Vereinsjugend über wichtige
Ereignisse im Verein informiert.
- Grundsätzlich muss dem Vorstand ein Protokoll der Jugendvollversammlung
mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung übergeben werden.
6.1 Ausschreibung und Einberufung
- Die Jugendvollversammlung wird vom Jugendleiter in einem angemessenen
Zeitraum, vor der Hauptversammlung des Wintersportvereins, im Mitteilungsblatt
von Albstadt-Pfeffingen einberufen.
- Eine außerordentliche Vollversammlung kann vom Jugendausschuss,
Vereinsausschuss oder dann einberufen werden, wenn mindestens 40% der
Vereinsjugend dies unter Angabe von Gründen verlangt.
6.2 Wahlen und ihre Bedingungen
- Die Vereinsjugend ist wahlberechtigt ab dem vollendeten 7. Lebensjahr.
- Bei Abstimmungen die die Änderung der Jugendordnung betreffen, müssen
mindestens 9 wahlberechtigte Jugendliche anwesend sein.
- Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält und vom Vereinsausschuss bestätigt wird.
- Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Wahl der Jugendsprecher/innen - Amtsdauer 1 Jahr.
- Wahl der Mitarbeiter in den Jugendausschuss - Amtsdauer 1 Jahr.
- Der Jugendleiter wird vom Verein nach dessen Satzung gewählt. Stellt sich
keine Person zur Wahl, so kann die Jugendarbeit vom Vereinsausschuss delegiert
oder von eingesetzten Ausschussmitgliedern ausgeführt werden.
6.3 Anträge und Verschiedenes
- Anträge an die Jugendvollversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der
Vereinsjugend, sowie der Vereinsausschuss oder der Vorstand des Vereines stellen.
- Vorliegende Anträge werden von der Jugend so vorberaten, dass sie schriftlich
festgehalten und dem Vereinsausschuss vorgelegt werden können.
§ 7 Jugendkasse
7.1 Die Verwaltung der Finanzen erfolgt in der Hauptkasse.
7.2 Die Vereinsjugendkasse wird getrennt geführt und ist Empfänger der Zuschüsse
für jugendpflegerische Maßnahmen.
7.3 Über die vom Vereinsausschuss (in dringenden Fällen vom Vorstand)
bewilligten Finanzen kann der Jugendausschuss mitentscheiden.
7.4 Die Vereinsjugend bzw. ein Vertreter soll die "Jugendfinanzen" so
aufarbeiten, dass sie vom Vereinskassierer in die für den Verein übliche
Buchführung übernommen werden kann.
7.5 Abrechnungen sind im ca. 4-wöchigen Rhythmus beim Vereinskassierer
durchzuführen.
§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung dient derzeit für eine Probephase und wird bei Bedarf den
aktuellen Bedingungen angepasst.
8.1 In der Vereinsjugend wird die Jugendordnung vorberaten und über deren
weiterreichen an den Vereinsausschuss abgestimmt.
8.2 Zur Weitergabe an den Vereinsausschuss sind 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen der Jugendvollversammlung notwendig.
8.3 Die Jugendordnung wird nach §12 der Vereinssatzung vom Vereinsausschuss
beschlossen.
8.4 Nur der Vereinsausschuss kann eine rechtlich bindende Änderung vornehmen.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
9.1 Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind,
gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
9.2 Beschlüsse erlangen nur Gültigkeit wenn sie vom Vereinsausschuss bestätigt
werden.